Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren
und die Restschuldbefreiung
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren.
Die erste Stufe bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muss, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erreichen. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zu Stande, schließt sich das gerichtliche Verfahren an, das sich wiederum in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt kann das Gericht nochmals versuchen, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt das nicht, folgt in einem zweiten Abschnitt das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Dieses ist ein gegenüber dem Unternehmensinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens folgt die sogenannte Wohlverhaltensperiode, die in der Regel sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. Der Schuldner muss für die Dauer dieser Periode den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten, der diese Beträge an die Gläubiger verteilt. Außerdem hat der Schuldner in dieser Zeit bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen.
Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
Das Verfahren im Einzelnen
A. DIE AUSSERGERICHTLICHE SCHULDENREGULIERUNG
An wen wende ich mich zunächst, wenn ich eine Restschuldbefreiung
haben will?
Der erste Schritt auf dem Wege zu einer Schuldenbereinigung führt zu einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle.
Die außergerichtliche Schuldenregulierung hat nämlich Vorrang vor dem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Der Schuldner muss zunächst versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung (beispielsweise Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass) zu erzielen. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist das gerichtliche Verfahren und damit auch eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Mit dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens muss durch eine entsprechende Bescheinigung belegt werden, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung erfolglos versucht worden ist.
Einen solchen Einigungsversuch kann der Schuldner nicht alleine unternehmen. Er muss sich hierfür der Mithilfe einer geeigneten Person oder Stelle bedienen, die dann auch die bereits angesprochene Bescheinigung ausstellt. „Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind aufgrund ihres Berufes Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als „geeignete Stelle“ in Betracht kommt, haben die Länder im Einzelnen bestimmt.
Diejenigen Stellen, die als geeignet anerkannt werden wollen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Dadurch soll eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht sichergestellt werden. Überwiegend sind die Schuldnerberatungsstellen, die etwa von den Trägern der freien Wohlfahrtsverbände oder den Kommunen eingerichtet wurden, geeignete Stellen im Sinne des Insolvenzrechts. Die Landkreise (Landratsamt), Stadtverwaltungen (Rathaus) oder Sozialämter können Auskunft darüber geben, wo geeignete Beratungsstellen zu finden sind.
Auch die Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder Zentralwohlfahrtsstelle der Juden) können hierbei helfen.
Weitere Informationen enthält auch die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene Broschüre „Was mache ich mit meinen Schulden“. Dort finden Sie auch die Anschriften von Schuldnerberatungsstellen.
Bekomme ich die Bescheinigung bereits dann, wenn ich meine Gläubiger nur um Mithilfe bitte?
Für den Einigungsversuch wäre es nicht ausreichend, lediglich durch einen kurzen Telefonanruf allgemein bei den Gläubigern nachzufragen, ob sie zu einer Einigung über eine Schuldenbereinigung bereit wären. Der Einigungsversuch muss vielmehr auf der Grundlage eines „Plans“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Schuldner den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten muss, also etwa einen Zahlungs- und Tilgungsplan, der an alle Gläubiger versandt wird. Bei der Aufstellung eines solchen Plans ist diejenige Person oder Stelle, an die sich der Schuldner zur Beratung gewandt hat, behilflich.
Bei der Aufnahme eines Darlehens bei meiner Sparkasse musste ich einen Teil meines Gehaltes abtreten. Einige Monate später hat ein anderer Gläubiger einen weiteren Teil meines Lohns gepfändet. Ich kann in dem Schuldenbereinigungsplan nichts anbieten. Welche Möglichkeiten habe ich?
Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kommt es in der zweiten Stufe zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Wird ein solches Verfahren eröffnet, werden Gehaltsabtretungen nach zwei Jahren unwirksam. Das bedeutet, dass der Schuldner nach zwei Jahren wieder über sein Gehalt verfügen und es dann zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger einsetzen kann. Damit hat er trotz der Abtretung in einem auf längere Zeit angelegten Plan seinen Gläubigern etwas anzubieten. Werden die Bezüge im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet, so ist die Situation des Schuldners noch günstiger. Solche Pfändungen haben nur für rund einen Monat nach Verfahrenseröffnung noch Bestand. Außerdem sind ab Verfahrenseröffnung und während der Wohlverhaltensperiode Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Auch das gewährleistet, dass dem Schuldner wieder verfügbare Mittel zur – wenigstens teilweisen – Befriedigung aller Gläubiger verbleiben und nicht einzelne Gläubiger sich Vorteile verschaffen und andere deshalb nichts bekommen.
Alle diese Regelungen werden bereits bei einem außergerichtlichen Plan eine Rolle spielen. Die Gläubiger wissen in der Regel, dass diese Bestimmungen greifen, wenn keine außergerichtliche Einigung zustande kommt und ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, so dass es sich für sie kaum lohnt, mit Blick auf die vermeintlich gute eigene Position durch Sicherungsabtretungen oder frühere Zwangsvollstreckungen eine umfassende Schuldenbereinigung zu blockieren.
Welche Regelungen den Gläubigern ansonsten zur Schuldenbereinigung im Einzelnen unterbreitet werden, steht dem Schuldner frei. Er kann Stundungen, Ratenzahlungen oder teilweisen Erlass der Schulden vorschlagen. Wichtig ist aber, dass Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z. B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit) vorgesehen werden, weil er dann den Plan in der ursprünglichen Form möglicherweise nicht mehr erfüllen kann.
B. GERICHTLICHES VERFAHREN ÜBER DEN SCHULDENBEREINIGUNGSPLAN
Was mache ich, wenn ich ohne gerichtliche Hilfe keine Einigung mit meinen Gläubigern erreichen kann?
Führt das außergerichtliche Verfahren nicht zu einer Einigung, kann der Schuldner bei dem Insolvenzgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen und die Restschuldbefreiung beantragen. Örtlich zuständig sind regelmäßig die Amtsgerichte an dem Ort, an dem auch das Landgericht seinen Sitz hat. Über das im Einzelfall zuständige Amtsgericht informiert entweder die Person oder die Stelle, die den Schuldner bei seinem außergerichtlichen Einigungsversuch unterstützt hat oder das ortsnahe Amtsgericht. Zugleich mit dem Antrag hat der Schuldner dem Gericht bestimmte Unterlagen und Erklärungen vorzulegen, und zwar:
- die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch,
- den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll (z. B. weil deren Voraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen),
- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenstellung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen, sowie eine Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind,
- einen Schuldenbereinigungsplan.
Für den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die damit vorzulegenden Bescheinigungen, Verzeichnisse und Pläne sind Vordrucke zu verwenden, die z. B. bei den Schuldnerberatungsstellen, oder bei den Insolvenzgerichten erhältlich sind.
Die vorgelegten Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse müssen vollständig sein. Hat der Schuldner selbst keinen hinreichenden Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, hat er einen Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger. Diese müssen ihm auf ihre Kosten die bestehenden Forderungen mitteilen. Bei der Zusammenstellung der Forderungen wird der Schuldner von den Personen oder Stellen, die ihn beraten, unterstützt.
Muss dem Gericht ein völlig neuer Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden?
Der Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Insolvenzverfahren ist ein eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Gleichwohl kann auf den außergerichtlichen Plan weitgehend zurückgegriffen werden. Soweit der außergerichtliche Einigungsversuch zu Teilergebnissen geführt hat, weil etwa einige Gläubiger bereits ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Schuldenbereinigung erklärt haben, sollte dies natürlich in dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt werden, ohne dass hierdurch diese Gläubiger gebunden werden. Andererseits sollte dem Gericht detailliert geschildert werden, warum dem ersten Plan der Erfolg versagt blieb.
Was macht das Gericht mit dem zweiten Schuldenbereinigungsplan?
Im ersten Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens versucht das Gericht regelmäßig noch einmal, eine gütliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern herbeizuführen. Das Insolvenzverfahren wird also noch nicht eröffnet, sondern der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens „ruht“, wie die Juristen sagen. Das Einigungsverfahren kann mit einem Prozessvergleich unter mehreren Beteiligten verglichen werden. Das Gericht stellt den beteiligten Gläubigern die Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Äußern sich die Gläubiger nicht innerhalb eines Monats, wird dies so gewertet, als hätten sie dem Plan zugestimmt.
Ein Gläubiger kann also das Verfahren nicht dadurch blockieren, dass er untätig bleibt. Dies ist im außergerichtlichen Verfahren noch anders. Dort gilt das Schweigen nicht als Zustimmung. Im gerichtlichen Verfahren sind die Gläubiger also noch stärker gezwungen, an dem Ziel einer wirtschaftlich sinnvollen Schuldenbereinigung mitzuarbeiten.
Im außergerichtlichen Verfahren hat sich lediglich ein Gläubiger der Einigung widersetzt. Scheitert daran auch das gerichtliche Verfahren?
Der Gesetzgeber hat im gerichtlichen Verfahren Kompetenzen vorgesehen, die über die Möglichkeiten im außergerichtlichen Verfahren hinausgehen. So kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn sie ungerechtfertigt eine wirtschaftlich sinnvolle Schuldenbereinigung verhindern. Dies ist möglich, wenn die Mehrheit der Gläubiger den Plan akzeptiert und der Plan angemessen ist, d. h. einzelne Gläubiger nicht benachteiligt werden. An der Weigerung eines einzelnen Gläubigers muss ein Plan unter diesen Bedingungen deshalb nicht scheitern.
Der Plan hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Der Schuldner hat nur noch die Verbindlichkeiten so, wie sie in dem Plan festgelegt sind, zu erfüllen, nicht mehr die ursprünglichen Forderungen. Allerdings gilt dies nicht für Forderungen, die – etwa weil die Gläubiger unbekannt waren – im Plan nicht berücksichtigt wurden.
Ich kann den Gläubigern nichts anbieten, muss dennoch ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden?
Ist das Gericht der Überzeugung, dass der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wird, weil beispielsweise der Schuldner den Gläubigern nichts anbieten kann oder die Mehrheit der Gläubiger schon im außergerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben hat, definitiv einer gütlichen Einigung nicht zuzustimmen, werden den Gläubigern die Unterlagen nicht zugestellt. In einem solchen Fall ordnet das Gericht nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens an.
C. VEREINFACHTES INSOLVENZVERFAHREN
Wird bei dem Scheitern des gerichtlichen Einigungsverfahrens ein Insolvenzverfahren wie bei einem Großunternehmen durchgeführt?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren erheblich vereinfacht. Wenn im gerichtlichen Einigungsverfahren keine Einigung möglich war und auch die Zustimmung einzelner Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden konnte oder das Gericht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des gerichtlichen Einigungsverfahrens ein solches nicht durchgeführt hat, wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen.
In diesem Verfahren wird regelmäßig aber nur eine Gläubigerversammlung abgehalten. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und geringer Zahl der Gläubiger oder der Höhe der Verbindlichkeiten kann das Insolvenzgericht anordnen, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen. An Stelle des Insolvenzverwalters wird im vereinfachten Verfahren ein Treuhänder tätig.
Zur weiteren Verfahrensvereinfachung kann das Insolvenzgericht anordnen, dass von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen und dem Schuldner aufgegeben wird, einen Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zu zahlen.
Ich bin besonders an einer Restschuldbefreiung interessiert. Kann jeder von dieser Möglichkeit profitieren?
Nicht profitieren kann ein Schuldner, wenn
- er wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
- er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist, oder
- er während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder er im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat.
Liegen solche Gründe nicht vor, kündigt das Gericht in einem Beschluss zum Abschluss des Insolvenzverfahrens an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er in einer anschließenden sog. Wohlverhaltensperiode seinen Verpflichtungen nachkommt und auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen.
D. ERTEILUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG
Was wird von mir erwartet, um eine Restschuldbefreiung zu erhalten?
Der Schuldner, der die Restschuldbefreiung beantragt hat, muss nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens während der sog. Wohlverhaltensperiode den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abführen. Die Wohlverhaltensperiode endet sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Treuhänder verteilt die während der Wohlverhaltensperiode eingegangenen Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger. Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen. Er hat dem Gericht auch jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle zu melden. Verstößt er gegen diese Pflichten, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen.
Zur Steigerung der Motivation des Schuldners, die Wohlverhaltensperiode durchzustehen, sieht die Insolvenzordnung vor, dass der Treuhänder von den Beträgen, die er durch die Abtretung des Schuldners erlangt, an den Schuldner in den letzten zwei der sechs Jahre einen bestimmten Teil abführt. Im fünften Jahr sollen dem Schuldner zusätzlich10 % des pfändbaren Teils der Bezüge verbleiben und im sechsten 15 %. Nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode erlässt das zuständige Amtsgericht die bisherigen Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Der Schuldner wird damit von Vermögensansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, befreit. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind lediglich die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern und aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner von Dritten (z. B. von Stiftungen, öffentlichen oder karitativen Einrichtungen) zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Ich kann bereits seit mehreren Jahren meine Schulden nicht bezahlen. Muss ich auch sechs Jahre auf meine Restschuldbefreiung warten?
Für diejenigen Personen, die bereits zwei Jahre vor dem In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999, also bereits vor dem 1. Januar 1997, zahlungsunfähig waren, ist die Abkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre vorgesehen. Wer diese Abkürzung erreichen will, muss seine Vermögenssituation zum Stichtag 1. Januar 1997 etwa durch entsprechende Belege darlegen.
Kosten des Verfahrens
Ich kann die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen. Kann ich trotzdem eine Restschuldbefreiung erhalten?
In den einzelnen Verfahrensabschnitten entstehen unterschiedliche Kosten, die grundsätzlich von dem Schuldner zu tragen sind. Hat der Schuldner jedoch keine Mittel, um die Kosten zu zahlen, so bleibt ihm trotzdem der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung nicht verschlossen.
Welche Kosten entstehen mir im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren?
Die Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner in der Regel kostenfrei an. Bei der Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes besteht für Schuldner, die nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen, die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Für die Bewilligung sind die Amtsgerichte zuständig. Informationen zur Beratungshilfe enthält die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Broschüre „Guter Rat ist nicht teuer“.
Welche Kosten entstehen im gerichtlichen Verfahren?
Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen (z. B. Veröffentlichungskosten) zu zahlen. Die Höhe der Gebühren hängt im Einzelfall von der sog. „Aktivmasse“, d. h. dem Wert des Schuldnervermögens ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, hat weiter auch dessen Gebühren zu zahlen. Auch der Treuhänder im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode erhält eine Vergütung.
Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, hat das Gericht zu prüfen, ob von dem Schuldner oder einem Dritten ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet werden kann.
Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht dem Schuldner die Verfahrenskosten stunden.
Der Schuldner muss einen Stundungsantrag stellen. Stundung wird nur gewährt, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Restschuldbefreiung kommt.
Welche Kosten umfasst die Stundung?
Die Stundung umfasst die Gerichtsgebühren und die im Insolvenzverfahren und im Schuldenbereinigungsplanverfahren entstehenden Auslagen. Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters/Treuhänders.
Im Einzelfall kann es auch geboten sein, dem Schuldner einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung erforderlich erscheint. Denkbar ist dies z. B., wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt und der Schuldner sich gegen diesen Antrag wehren will.
Wann müssen die gestundeten Kosten an die Staatskasse gezahlt werden?
Die Verfahrenskosten werden bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Der Schuldner hat dann die Kosten zu tilgen, die nicht bereits im Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensperiode aus dem dem Treuhänder oder Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellten Vermögen oder Einkommen des Schuldners beglichen werden konnten.
Kann der Schuldner auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Kosten nicht sofort durch eine Einmalzahlung begleichen, können ihm Ratenzahlungen bewilligt werden. Die Höchstzahl der Raten beläuft sich auf 48 Monate.
Hier ein Beispielfall zum Nachlesen
Quelle: Broschüre des Bundesministeriums der Justiz mit dem Titel "Restschuldbefreiung - eine neue Chance für redliche Schuldner"
::: Broschüre downloaden (PDF)
::: Vordrucke für die Restschuldbefreiung (DOC)
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